§ 16 ABGB; § 1 UWG:
Aus § 16 ABGB, der die Persönlichkeit als Grundwert anerkennt, wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (zB § 8 EMRK) wird das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung.