a) Art 43, 49 und 56 EG (früher Art 52, 59 und 73 b EG-V):
EuGH 23. 5. 2000, Rs C-58/99 (Kom/Italien)
Nach den den Verkauf italienischer verstaatlichter Unternehmen regelnden Vorschriften müssen die hiefür erforderlichen Gutachten von Unternehmen oder freiberuflich Tätigen erstellt werden, die seit mindestens fünf Jahren in die gesetzlich vorgesehenen Listen eingetragen sind. Weiters ist bei Unternehmen, die in gewissen Schlüsselbereichen tätig sind, vor dem Verlust des maßgeblichen Einflusses des Staates vorzusehen, dass dem Schatzminister gewisse Sondervollmachten wie die Erteilung gewisser Genehmigungen, die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern oder ein Widerspruchsrecht gegen gewisse E eingeräumt werden müssen.