§ 23 UmgrStG:
Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamt- sondern bloß Einzelrechtsnachfolge.
Der Vermögensüberträgerin als Titelgläubigerin zustehende Unterlassungsansprüche sind daher von einem solchen Vorgang nicht notwendig erfasst.