Art 7/1/b+c, 7/2 und 7/3 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuG 30. 3. 2000, Rs T-91/99 (Ford Motor Company)
Die Eintragung der Marke „OPTIONS“, der zumindest im Englischen und Französischen keine Unterscheidungskraft zukommt, ist unzulässig, auch wenn sie infolge ihrer Benutzung, in einem Teil des Gemeinsamen Marktes Unterscheidungskraft erlangt hat: