§ 53a Abs 2 GewO:
Der OGH hat gegen die Anwendung des § 53 a Abs 2 GewO aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung) Bedenken und stellt daher den Antrag, § 53a Abs 2 GewO als verfassungswidrig aufzuheben.