§§ 221, 242, 268, 277, 279, 283 HGB:
Bei Verschmelzungen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge führen und bei denen auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Verschmelzungsvorgang § 221 Abs 4 Z 1 HGB anzuwenden wäre, ist auch für den Jahresabschluss nach der Verschmelzung diese Bestimmung und nicht § 221 Abs 4 Z 2 HGB heranzuziehen.