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Offenlegungspflichten zum ersten auf eine Umgründung folgenden Abschlussstichtag

RechtsprechungGesellschaftsrechtwbl 2000/152wbl 2000, 238 Heft 5 v. 20.5.2000

§§ 221, 242, 268, 277, 279, 283 HGB:

Bei Verschmelzungen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge führen und bei denen auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Verschmelzungsvorgang § 221 Abs 4 Z 1 HGB anzuwenden wäre, ist auch für den Jahresabschluss nach der Verschmelzung diese Bestimmung und nicht § 221 Abs 4 Z 2 HGB heranzuziehen.

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