Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 16. 3. 2000, Rs C-439/98 (Kom/Italien)
2. Italiens durch Nichtumsetzung der RL 95/30/EG der Kom vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der RL 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte EinzelRL iS von Art 16/1 der RL 89/391/EWG)