§ 10 ApothekenG:
Zwischen mehreren Bewerbern um eine Apothekenkonzession, deren Ansuchen einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, entscheidet die Priorität des Einlangens der Anträge bei der Behörde (VwSlg 14103 A/1994).
§ 10 ApothekenG:
Zwischen mehreren Bewerbern um eine Apothekenkonzession, deren Ansuchen einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, entscheidet die Priorität des Einlangens der Anträge bei der Behörde (VwSlg 14103 A/1994).