§ 1152 ABGB; § 52 Abs 1 HGB:
Der Widerruf einer Prokura ist jederzeit möglich. Wurde mit dem Angestellten vereinbart, dass für die Dauer der Prokura ein erhöhtes Gehalt gebührt, entfällt dieses Entgelt mit dem Widerruf der Prokura.
OGH 13. 10. 1999, 9 ObA 266/99d (OLG Wien 11. 6. 1999, 8 Ra 102/99; ASG Wien 22. 10. 1998, 22 Cga 159/95)