c) Art 6/1/3 und 14/1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei:
EuGH 10. 2. 2000, Rs C-340/97 (Ömer Nazli ua)
1. Sobald der türkische Staatsangehörige nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung nach Art 6/1/3 im AufnahmeMS freien Zugang zu jeglicher Beschäftigung hat, führt die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung dazu, dass dieser auch ein gemeinschaftsrechtlich gewährleistetes Aufenthaltsrecht hat, das ihm die Ausübung einer Beschäftigung ermöglicht (Urteile Sevince, Tetik und Kus).