Art 28 EG (früher Art 30), Art 30 EG (früher Art 36); § 2 UWG:
Für die Relevanz der Irreführung reicht es aus, dass ein Irrtum über die geografische Herkunft der Ware geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlentscheidung zu beeinflussen. Ob die Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist dabei unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung genügt.