Art 16/1 der VO (EWG) Nr 838/93 der Kom vom 6. April 1993 zur Änderung der VO (EWG) Nr 4115/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfenregelung für die Extensivierung der Erzeugung:
EuGH 20. 1. 2000, Rs C-414/98 (Landerzeugergemeinschaft eG Groß Godems)
Die Überprüfung eines landwirtschaftlichen Betriebs, mit dem eine Vereinbarung geschlossen worden war, im Gegenzug für eine Beihilfe eine umweltfreundliche Landwirtschaft zu betreiben, ergab, dass Stickstoffdünger ausgebracht worden war. Dies betraf eine Fläche von über 2 ha, die aber nicht mehr als 10 % der Ackerfläche, für die die Beihilfe gewährt worden war, ausmachte.