Art 2 und 16/1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:
EuGH 27. 1. 2000, Rs C-8/98 (Dansommer A/S / Andreas Götz)
Über die Zuständigkeit für Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der Miete eines dänischen Sommerhauses durch einen Deutschen erkannte der EuGH über Vorlage zu Recht: