Art 3 der VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern:
EuGH 21. 9. 2000, Rs C-124/99 (Carl Borawitz)
Der in den Niederlanden wohnhafte Kl bezieht eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente, die ab September 1995 rückwirkend ab Juli 1995 um 3,31 DM erhöht wurde. Die Nachzahlung von 6,62 DM wurde dem Kl jedoch verweigert, weil sie unter der Geringfügigkeitsgrenze nach Art 118/2a des 6. Buches des Sozialgesetzbuches, wohl aber über jener, die für Zahlungen an Empfänger in Deutschland gilt, lag.