§§ 1447, 1486 ABGB; § 6 ARG:
Ersatzruhezeiten, die nicht rechtzeitig konsumiert werden, verfallen. Dies gilt aber nur, wenn ihr Verbrauch am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert. Wenn der Arbeitgeber während der Ersatzruhe arbeiten läßt und keine Vereinbarung über ihre Nachholung trifft, unterliegt der Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist.