§ 121 Z 3 ArbVG:
Wenn ein Betriebsratsmitglied, das kraft Arbeitsvertrag eine Nebenbeschäftigung nur nach Genehmigung des Arbeitgebers ausüben darf, dennoch jahrelang eine Nebenbeschäftigung ausübt, obwohl ihm schon vorher eine andere, weniger umfangreiche Tätigkeit verweigert wurde, verletzt er beharrlich seine vertraglichen Pflichten und kann deshalb gekündigt werden.