§ 8 Abs 1 AngG:
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall erst verpflichtet, nachdem der Angestellte seinen Dienst angetreten hat. Wurde der Arbeitsbeginn für den nächsten Tag vereinbart und erleidet der Angestellte auf dem erstmaligen Weg dahin einen Verkehrsunfall, besteht kein Anspruch.