1. Verfassung
a) Das Ausschußverfahren
stand seit seiner Einführung 19871) in einer für Verfahrensnormen unüblichen Art im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses2).
In der Erklärung Nr 31 im Anh zur Schlußakte der Regierungskonferenz für den Vertrag von Amsterdam wurde die Kom aufgefordert, einen Änderungsvorschlag für diesen Beschluß zu unterbreiten, der insbes die Maßstäbe für die Anwendung der einzelnen Verfahren klar angibt.