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Meßpflicht bei Meßmöglichkeit von Immissionen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1999/235wbl 1999, 332 Heft 7 v. 20.7.1999

§ 79 Abs 1 GewO:

Es bedeutet einen gravierenden Mangel des Ermittlungsverfahrens, wenn die von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nicht gemessen, sondern lediglich geschätzt oder berechnet werden, obwohl einer Messung kein Hindernis entgegensteht.

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