§§ 34, 41 Abs 1 GmbHG; § 228 ZPO:
Ein Verfahren nach § 41 GmbHG ist für wirkungslose Generalversammlungsbeschlüsse zwar zulässig, aber nicht notwendig. Die Nichtigkeit soll mit Feststellungsklage gem § 228 ZPO geltend gemacht werden.
Absolut nichtige (wirkungslose) Generalversammlungsbeschlüsse sind durch spätere mängelfreie Gesellschafterbeschlüsse nicht sanierbar.