Art 5 Abs 2, Art 21 SchG:
Die Scheckveruntreuung durch einen Angestellten unterfällt dem Tatbestand des Art 21 SchG, weil das „Abhandenkommen“ gem Art 21 SchG keinen Gewahrsamsbruch voraussetzt. Der Schutzzweck des Art 21 SchG erfaßt auch (Scheck-)Veruntreuungen.