§ 1 Abs 3 Z 3a IESG:
Aus § 1 Abs 3 Z 3a IESG, wonach für Ansprüche auf laufendes Entgelt dann kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht, ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß Doppelleistungen nach dem IESG für idente Zeiträume vermieden werden sollten.