§§ 30b, 30c, 30d KartG:
Vertikale Vertriebsbindungen sind gem § 30d Abs 2 KartG zivilrechtlich nur soweit unwirksam, als sie das Kartellgericht gem § 30c Abs 1 KartG untersagt. Demgemäß stellt die Verpflichtung gem § 30b KartG eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung die Beantwortung der Frage nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit vertikaler Vertriebsbindungen nicht beeinflussen kann.