§ 367 Z 26 GewO; ÖNORM B 3850:
Daß in der (brandbeständigen) „Ausbildung“ nach ÖNORM B 3850 deren entsprechende Kennzeichnung mitumfaßt wäre, läßt sich aus ihrer Fassung vom 1. 5. 1976 nicht ableiten, insbesondere auch nicht aus der herangezogenen Kennzeichnungsvorschrift des Pkt 5 („wenn geprüfte Brandschutzabschlüsse nach dieser ÖNORM gekennzeichnet werden, müssen sie ...“).