§§ 29, 31, 94 Z 64, 96, 349 Abs 1 Z 1 GewO: Selbst dann, wenn der Wortlaut des § 96 dahin zu verstehen ist, daß Augenoptiker sowohl zur Anpassung als auch zur Abgabe von Korrektionsbrillen als auch zur Brillenglasbestimmung berechtigt sind, bedeutet dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 nicht zwingend, daß der Verkauf von Korrektionsbrillen diesem Handwerk vorbehalten ist. Denn nach § 31 sind einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Auch wenn es sich beim Verkauf von Korrektionsbrillen um eine Kerntätigkeit des Handwerks der Augenoptiker handelte, wäre somit diese Tätigkeit diesem Handwerk nur dann vorbehal- ten, wenn sie die für die Ausübung des Augenoptikerhandwerkes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzte. Dies ist nicht der Fall. Daß die Beifügung eines schriftlichen Hinweises, wie er von der im Verfahren beigezogenen Ärztekammer als erforderlich erachtet wurde, nämlich auf die eingeschränkte Funktionsfähigkeit einer Fertig-Lesebrille, verbunden mit der Empfehlung einer augenfachärztlichen Untersuchung und einer exakten Sehfehlerbestimmung, der Intervention eines Augenoptikers bedürfe, wird nicht behauptet. Es geht daher auch der Hinweis auf andere Gewerbe fehl, denen der Verkauf gefahrengeneigter Produkte in der GewO vorbehalten ist.