Punkte 3.2.5 (9), 4.5 ÖNORM A 2050:
Ein Angebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet und unverzüglich auszuscheiden, wenn es entgegen den der Angebotsaufforderung zugrundeliegenden Vergaberichtlinien und ÖNORM A 2050 nicht ausreichend firmenmäßig gefertigt ist.