P 4-6 Eurocheque-Bedingungen 1993; § 1304 ABGB:
Die Verwahrung von Scheckkarte und/oder Eurocheques im abgestellten Kfz verstößt gegen die einschlägigen Bedingungen und ist als positive Vertragsverletzung zu werten.
Für die Zurechnung einer Vertragsverletzung kommt es auf die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nicht an. Diese Unterscheidung kann lediglich bei Zusammentreffen eines Verschuldens des Bankkunden mit einem Verschulden der Bank bei der Ausmessung der Verschuldensanteile (nach § 1304 ABGB) von Bedeutung sein. Diese ist aber nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar.*)