b) Art 3/1/2 und 4/4 der RL 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über Massenentlassungen:
EuGH 17.12.1998, Rs C-250/97 (Dansk Metalarbejderforbund för John Lauge ua)
Aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen geht hervor, daß die Betriebseinstellung und die Entlassungen nicht vor der gerichtlichen E erfolgen dürfen. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch entkräftet, daß bestimmte Wirkungen der Zahlungsunfähigkeit auf den Zeitpunkt des Erhalts des Antrags zurückwirken.