a) Art 2, 9, 10 und 99 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge:
EuGH 3.12.1998, Rs C-233/97 (KappAhl Oy)
Nach Art 99 der Beitrittsakte konnte Finnland seine Zölle auf Waren des Anh XI drei Jahre lang beibehalten. Bei Einfuhren aus einem anderen MS erhob Finnland den Unterschiedsbetrag zwischen dem finnischen Zollsatz und jenem des Durchfuhrlandes.