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Festsetzung von Apothekeneinstandspreisen unter fälschlicher Bezugnahme auf einen Antrag verletzt keine Rechte, kein Verzicht auf Parteiengehör durch „Vereinbarung“

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1998/315wbl 1998, 420 Heft 9 v. 20.9.1998

§§ 2, 3 Abs 1, 10 PreisG; § 45 Abs 3 AVG:

Die Bestimmung des Preises gem § 3 Abs 1 PreisG kann - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 - gemäß § 10 sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag erfolgen. Daher verletzt die fälschlicherweise erfolgte Bezugnahme auf einen Antrag der Bfrin diese noch nicht in ihren Rechten.

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