§ 9 a Abs 2 UWG:
Die in § 9a Abs 2 UWG angeführten Ausnahmen vom Zugabenverbot finden an sich auch dann Anwendung, wenn die Gewährung der Zugabe vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird.
Tritt jedoch zum Zugabenversprechen ein aleatorisches Element hinzu, ist nur noch die Bestimmung der Z 8 leg cit anwendbar, die als speziellere Norm den anderen Ausnahmeregelungen derogiert.