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Höchstausmaß von genehmigtem Kapital

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 1998/276wbl 1998, 370 Heft 8 v. 20.8.1998

§ 159 Abs 3, 169 Abs 3 AktG:

Anders als bei der bedingten Kapitalerhöhung nach § 159 Abs 3 lit c AktG ist bei der Berechnung des Höchstausmaßes des genehmigten Kapitals nach § 169 Abs 3 lit c AktG nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung (durch die Gesellschafter) oder durch die Hauptversammlung, sondern jener der Eintragung der Gesellschaft oder des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses im Firmenbuch entscheidend

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