§ 159 Abs 3, 169 Abs 3 AktG:
Anders als bei der bedingten Kapitalerhöhung nach § 159 Abs 3 lit c AktG ist bei der Berechnung des Höchstausmaßes des genehmigten Kapitals nach § 169 Abs 3 lit c AktG nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung (durch die Gesellschafter) oder durch die Hauptversammlung, sondern jener der Eintragung der Gesellschaft oder des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses im Firmenbuch entscheidend