§ 82 lit d GewO 1959:
Ein als Aufsichtsorgan iS eines ParkgebührenG tätiger Arbeitnehmer setzt einen Entlassungsgrund, wenn er sich als Magistratsbeamter ausgibt und unter Vorweisung seines Dienstausweises in einer Diskothek Jugendliche auf Einhaltung des JugendschutzG „kontrolliert“. Dieses Verhalten ist geeignet, das Ansehen der Aufsichtsorgane in der Öffentlichkeit herabzusetzen