a) Art 95 EG-V:
EuGH 17. 6. 1998, Rs C-68/96 (Grundig Italiana SpA)
Die vom 1. März 1983 bis zum 1. Jänner 1993 eingehobene italienische Verbrauchssteuer auf Funk- und Fernsehgeräte sowie Lichtbildausrüstungen wurde nach dem Durchführungserlaß des Finanzministeriums so berechnet, daß für eingeführte Geräte der Zollwert frei Grenze im Sinne der VO 1224/80 , zuzüglich der Beförderungs- und sonstiger Kosten bis zur italienischen Grenze und abzüglich der bereits im Preis enthaltenen Vorauszahlungen für Beförderungen innerhalb des italienischen Staatsgebietes zugrundegelegt wurde. Für italienische Erzeugnisse wurde von dem um 35% verringerten Rechnungsbetrag ausgegangen. Für eingeführte Waren wurde diese Steuer anläßlich der Einfuhr erhoben; italienische Erzeuger hatten sie vierteljährlich jeweils für das vergangene Vierteljahr zu entrichten.