§ 2 Abs 2 letzter Satz Tir VergabeG idF LGBl 87/1994; Art 18, 83 Abs 2 B-VG; Art 6 MRK: 1. Im Einleitungsbeschluß hat der VfGH unter Hinweis auf die - zum Rechtsschutz im Dienstleistungsbereich ergangene - Entscheidung des EuGH 17. 9. 1997, C-54/96 , Dorsch Consult, vorläufig angenommen, daß der Anwendung der in Prüfung genommenen Bestimmung der Vorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehe. Im genannten Urteil hat der EuGH erkannt, daß sich aus der Richtlinie für die Überwachung der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen nicht ergebe, „daß mangels Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der hiezu vorgesehenen Frist die zur Nachprüfung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten auch zur Nachprüfung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind.“ Die Überlegungen des EuGH lassen sich auch auf die hier zur Entscheidung stehende Frage der Klärung der Zuständigkeit zur Kontrolle von Vergaben im Sektorenbereich übertragen. Es ist dem EG-Recht nicht zu entnehmen, welches staatliche Organ zur Kontrolle von Vergaben im Sektorenbereich zuständig ist, vielmehr ist die Zuständigkeit nach den Vorschriften des nationalen Rechts zu ermitteln. Aus Art 18 Abs 1 und 83 Abs 2 B-VG geht hervor, daß es Sache des Gesetzgebers ist, die Behördenzuständigkeit klar und eindeutig im Gesetz festzulegen. Angesichts dessen ergibt sich die Zuständigkeit des Tiroler Vergabeamtes aus den einschlägigen Vorschriften der Gesetze. Es hat sich somit die vorläufige Annahme des VfGH, daß der Anwendung der in Prüfung genommenen Bestimmung der Vorrang unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, als zutreffend erwiesen.