Qualifikation eines Angebotes als „Unterangebot“ durch Vergleich mit den Preisen der anderen gelegten Angebote verletzt die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes; Heranziehung von Ausscheidungsgründen
§§ 16 Abs 1, 32 Abs 2, 49 Abs 1, 51 Abs 2, 52 Abs 1 Z 3, 8 BVergG: