Art 86 EG-V:
Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel sind nicht zu erkennen, wenn eine Werbeaktion nur den Handel mit Fahrzeugen und deren Ersatzteilen in einem Bundesland beeinflußt, indem sie zu einer Verschiebung der (innerstaatlichen) Nachfrage von einem zum anderen österreichischen Händler führt. Die Werbeaktion ist daher nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen.