§ 106 Abs 2 Z 2 HGB:
Der Sitz einer Personengesellschaft ist nicht ausschließlich der Ort, an dem die Verwaltung oder bei mehreren in Betracht kommenden Orten die Hauptverwaltung geführt wird. Er kann von den Gesellschaftern so weit frei gewählt werden, als ein für das Publikum erkennbarer Zusammenhang mit der tatsächlichen Organisation des Unternehmens (Betrieb, Geschäftsleitung, Verwaltung) besteht.