§ 10 Abs 4 MSchG:
Eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung einer im zweijährigen Karenzurlaub befindlichen Mutter kann schon vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht werden, wenn die Zustimmung erst auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des ersten Lebensjahres gerichtet ist