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Namenschutz, geldwerter Bekanntheitsgrad einer Person

RechtsprechungWettbewerbsrecht, Persönlichkeitsschutzwbl 1998/209wbl 1998, 273 Heft 6 v. 20.6.1998

§§ 43, 1041 ABGB:

Jedermann ist berechtigt seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen. Diese Befugnis erfährt insofern eine Einschränkung, als der Namensgebrauch nur in einer solchen Weise erfolgen darf, daß Verwechslungen mit Namen oder Firmen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden.

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