§§ 43, 1041 ABGB:
Jedermann ist berechtigt seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen. Diese Befugnis erfährt insofern eine Einschränkung, als der Namensgebrauch nur in einer solchen Weise erfolgen darf, daß Verwechslungen mit Namen oder Firmen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden.