§§ 10 Abs 3, 10 Abs 4, 122 Abs 2 Z 1 GmbHG:
Die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers (Gf) nach § 122 Abs 2 Z 2 GmbHG ist ausgeschlossen, wenn die Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG im Zeitpunkt des Einlangens beim Firmenbuchgericht tatsachengemäß erfolgt. Erfolgt nach diesem Zeitpunkt - wenn auch aufgrund einer vorangegangenen Vereinbarung - eine Einlagenrückgewähr, ist der Straftatbestand des § 122 Abs 2 Z 1 GmbHG nicht erfüllt.