b) Art 6, 7, 8, 9 und 10 der RL 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren:
EuGH 2. 4. 1998, Rs C-296/95 (EMU Tabac SARL, the Man in Black Ltd, John Cunningham)
Ein britisches Unternehmen kaufte über Auftrag britischer Verbraucher Zigaretten in kleinen Mengen bei einem Luxemburger Einzelhandelsunternehmen unter Entrichtung der Luxemburger Verbrauchsteuern. Beide waren Töchter eines britischen Unternehmens. Im Streit über die Nachforderung der britischen Verbrauchsteuer erkannte der EuGH zu Recht: Die RL 92/12/EWG sieht in ihrem Art 8 vor: „Für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, werden die Verbrauchsteuern ... im ErwerbsMS erhoben“.