§§ 1, 14 UWG:
Durch die Vorspiegelung, Gewinner des Hauptpreises eines veranstalteten Gewinnspieles zu sein, wird eine Situation geschaffen, in der die Adressaten der Gewinnspielunterlagen unter psychologischen Kaufzwang geraten, wenn sie den Gewinn mittels einer Anforderungskarte abfordern müssen, die gleichzeitig als Bestellschein für Waren verwendet werden kann.