§§ 17, 18 Krt AbfallbeseitigungsG; Krt AbfallO 1988:
Gemäß diesen Rechtsvorschriften ist jedenfalls das Eigentumsrecht des Nachbarn als Rechtsgut anzusehen, das gegen unzumutbare Belästigung geschützt werden soll. Mit der Behauptung eines Zusammenhanges zwischen dem Fischsterben in einem Fischteich eines Nachbarn wird eine Beeinträchtigung des Grundeigentums geltend gemacht. (Keine Aussage zur „Personenkomponente“ des Nachbarschutzes)