Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 18. 12. 1997, Rs C-361/95
- der RL 92/49/EWG - der 3 RL Schadenversicherung - durch Spanien mit Urteil C-361/95 vom 18. Dezember 1997 fest (die Einrede, die RL sei mit Gesetz 30/95 umgesetzt worden, weist der EuGH mit dem Bemerken zurück, daß die Feststellung einer Vertragsverletzung nach der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist zu erfolgen hat und gegen die Einrede einer Erfüllung durch bereits bestehendes Recht verweist er auf die Verpflichtung des Art 57/1 der RL, der die Bezugnahme auf die RL fordert)