a) Die Wiederverlautbarung des EuGVÜ1)1)ABl C 27/98, 1.
war insbesondere durch die seit der letzten Wiederverlautbarung2)2)ABl C 189/90, 1. erfolgte Erweiterung um Spanien und Portugal erforderlich geworden3)3)ABl L 333/92, 1., während der Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens4)4)ABl C 15/97, 1. keine wesentlichen Änderungen bringen wird.