§§ 105, 124 HGB:
Für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander betreffende Streitigkeiten sind die Gesellschafter zuständig. Der Gesellschaft selbst kommt insoweit keine sachliche Legitimation zu.
§§ 223, 228 ZPO:
§§ 105, 124 HGB:
Für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander betreffende Streitigkeiten sind die Gesellschafter zuständig. Der Gesellschaft selbst kommt insoweit keine sachliche Legitimation zu.
§§ 223, 228 ZPO: