Art 5 Abs 2, 189 Abs 3 EG-V:
Nach den Art 5 Abs 2 und 189 Abs 3 EG-V darf der MS, an den eine RL gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser RL vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.