§ 4 Krt ElektrizitätsG; § 4 StarkstromwegeG 1968:
Aus den in dieser Hinsicht gleichen Erwägungen wie zum Vorprüfungsverfahren iS § 4 StarkstromwegeG 1968 kommt den Gemeinden auch im Vorprüfungsverfahren gem § 4 Krt ElektrizitätsG keine Parteistellung zu.